Erwägungsgrund 8 32018R1860
Um die Wirksamkeit der Rückkehr sicherzustellen und den zusätzlichen Nutzen von Ausschreibungen zur Rückkehr zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten Ausschreibungen im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen, die sie nach Bestimmungen, die die Richtlinie 2008/115/EG achten, in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen, in das SIS eingeben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch dann eine Ausschreibung in das SIS eingeben, wenn in den in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie beschriebenen Fällen Entscheidungen zur Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung erlassen werden, das heißt gegen Drittstaatsangehörige, die einem Einreiseverbot nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, und gegen Drittstaatsangehörige, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands davon absehen, Ausschreibungen in das SIS einzugeben, wenn die Gefahr, dass die Rückkehrentscheidung nicht befolgt wird, gering ist, insbesondere während einer Inhaftierung oder wenn die Rückkehrentscheidung an der Außengrenze erlassen und unverzüglich vollstreckt wird.