Erwägungsgrund 27 32018R1860
Die Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gehört, umsetzen und stets das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand bzw. den Grad der Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Betroffenen berücksichtigen.