Erwägungsgrund 10 32018R1860
Es besteht die Notwendigkeit festzulegen, welche Kategorien von Daten eine Ausschreibung enthalten muss, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS eingegeben wird. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten nur die zur Identifizierung der betroffenen Personen erforderlichen Daten enthalten, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ohne Zeitverlust fundierte Entscheidungen zu treffen, und um erforderlichenfalls den Schutz dieser Behörden vor Personen zu gewährleisten, die beispielsweise bewaffnet, gewalttätig, entflohen oder an einer in den Artikeln 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aktivität beteiligt sind. Darüber hinaus sollte die Ausschreibung auch eine Bezugnahme auf das persönliche Identifizierungsdokument der betreffenden Person und, falls verfügbar, eine Kopie dieses Dokuments umfassen, um die Identifizierung und die Aufdeckung von Mehrfachidentitäten zu erleichtern.