Erwägungsgrund 12 32018R1860
Der Austausch von Zusatzinformationen, die von den nationalen zuständigen Behörden über Drittstaatsangehörige, die zur Rückkehr ausgeschrieben sind, bereitgestellt werden, sollte stets über das Netz der nationalen Büros, genannt SIRENE-Büros erfolgen, die im Einklang mit Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1861, als Kontaktstelle fungieren.