Erwägungsgrund 17 32018R1860
Ausschreibungen sollten nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfüllt ist. Die einschlägigen Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1861 über Prüffristen sollten Anwendung finden. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten automatisch gelöscht werden, sobald sie gemäß dem in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Prüfungsverfahren ablaufen.