Erwägungsgrund 22 32018R1860
In der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates ist für die Zwecke jener Verordnung vorgesehen, dass der Einsatzmitgliedstaat die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsandten Mitglieder von Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 jener Verordnung ermächtigt, Datenbanken der Union abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Ziel des Einsatzes der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 jener Verordnung ist eine technische und operative Verstärkung für die ersuchenden Mitgliedstaaten — vor allem diejenigen, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Damit die in Artikel 2 Nummern 8 und 9 jener Verordnung genannten Teams ihre Aufgaben erfüllen können, ist der Zugriff auf die SIS-Ausschreibungen zur Rückkehr über eine technische Schnittstelle erforderlich, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit dem zentralen SIS verbindet.