Erwägungsgrund 16 32018R1860
In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten festgelegt werden, um widersprüchliche Anweisungen zu vermeiden oder miteinander in Einklang zu bringen. Konsultationen sollten stattfinden, wenn Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, oder denen solche Titel oder Visa von einem Mitgliedstaat erteilt werden, von einem anderen Mitgliedstaat zur Rückkehr ausgeschrieben wurden, insbesondere sofern die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, oder wenn bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Konfliktsituationen entstehen könnten.