Art. 22 32018R1877
Abruf nicht gezahlter Beiträge
Bei Ablauf des Finanzprotokolls in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 19 dieser Verordnung noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission und der EIB je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.