Art. 28 32018R1877
Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst
Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Kommissionsdienststellen können detaillierte Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem 11. EEF im Sinne des Artikels 6 des Internen Abkommens zu erleichtern.