Erwägungsgrund 12 32020R0740
In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind auch Mindestanforderungen an die Nasshaftung von Reifen festgelegt. Aufgrund der technologischen Entwicklung kann die Nasshaftung erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus verbessert werden, sodass sich der Bremsweg bei Nässe verkürzt. Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von Reifen mit besserer Nasshaftungsleistung zu bewegen, indem ihnen harmonisierte Informationen zum Nasshaftungsparameter bereitgestellt werden.