Erwägungsgrund 17 32020R0740
Runderneuerte Reifen sind ein wichtiger Teil des Reifenmarktes für schwere Nutzfahrzeuge. Die Runderneuerung erhöht die Lebensdauer der Reifen und trägt zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft wie z. B. der Verringerung der Abfallmenge bei. Die Anwendung von Kennzeichnungspflichten auf diese Reifen wäre mit erheblichen Energieeinsparungen verbunden. Diese Verordnung sollte die künftige Einbeziehung geeigneter Prüfmethoden zur Messung der Leistung von runderneuerten Reifen vorsehen, die es derzeit noch nicht gibt.