Erwägungsgrund 2 32020R0740
Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft und festgestellt, dass ihre Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.
Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft und festgestellt, dass ihre Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um ihre Wirksamkeit zu verbessern.