Erwägungsgrund 29 32020R0740
Haben die nationalen Behörden nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Lieferant nicht die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung sicherstellt, sollten sie im Hinblick auf zusätzliches Verbrauchervertrauen prüfen, ob die auf der Reifenkennzeichnung angegebenen Klassen für den Rollwiderstand, die Nasshaftung und das externe Rollgeräusch sowie die Piktogramme für sonstige Parameter den Unterlagen entsprechen, die der Lieferant auf der Grundlage der Prüf- und Berechnungsergebnisse erstellt hat. Für derartige Prüfungen, die während des Typgenehmigungsverfahrens durchgeführt werden können, ist nicht unbedingt ein physischer Test des Reifens erforderlich.