Erwägungsgrund 33 32020R0740
Die Sanktionen für eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Sanktionen für eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.