Erwägungsgrund 41 32020R0740
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte daher zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte daher zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden —