Erwägungsgrund 24 32020R0740
Potenziellen Endnutzern sollten Informationen bereitgestellt werden, die jeden Bestandteil der Reifenkennzeichnung und seine Bedeutung erklären. Diese Informationen sollten in allen technischen Werbematerialien, z. B. auf den Internetseiten von Lieferanten, enthalten sein; sie sollte jedoch nicht im visuellen Werbematerial verlangt werden. Werbung auf Plakatwänden, in Zeitungen, in Zeitschriften, im Rundfunk und im Fernsehen sollte nicht als technisches Werbematerial gelten.