Erwägungsgrund 8 32020R0740
In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Mindestanforderungen an den Rollwiderstand von Reifen festgelegt. Aufgrund der technologischen Entwicklung können die durch den Rollwiderstand von Reifen bedingten Energieverluste erheblich über diese Mindestanforderungen hinaus reduziert werden. Zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Straßenverkehrs sollten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen daher aktualisiert werden, um die Endnutzer zum Kauf von kraftstoffeffizienteren Reifen zu bewegen, indem ihnen harmonisierte Informationen zum Rollwiderstandsparameter bereitgestellt werden.