Erwägungsgrund 34 32020R0740
Zur Förderung der Energieeffizienz, des Klimaschutzes, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes sollten die Mitgliedstaaten Anreize für die Nutzung energieeffizienter und sicherer Reifen setzen können. Die Mitgliedstaaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen. Diese Anreize sollten mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und keine ungerechtfertigten Markthemmnisse darstellen. Die vorliegende Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen in Bezug auf solche Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.