Erwägungsgrund 21 32020R0740
Eine Reifenkennzeichnung ist derzeit für Reifen für Pkw (Klasse C1) sowie für leichte Nutzfahrzeuge (Klasse C2) vorgesehen, nicht jedoch für schwere Nutzfahrzeuge (Klasse C3). Reifen der Klasse C3 weisen gegenüber Reifen der Klassen C1 oder C2 einen höheren Kraftstoffverbrauch und eine höhere jährliche Laufleistung auf und könnten somit einen erheblichen Beitrag zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und der Treibhausgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge leisten. Daher sollten Reifen der Klasse C3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Die vollständige Aufnahme von Reifen der Klasse C3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung steht zudem im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge vorsieht, und mit der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge.