Erwägungsgrund 37 32020R0740
Reifen, die bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht mit einer neuen Reifenkennzeichnung versehen werden müssen.
Reifen, die bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht mit einer neuen Reifenkennzeichnung versehen werden müssen.