Erwägungsgrund 48 32021R0522
Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten zudem eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.