Erwägungsgrund 40 32021R0522
Die ERN werden von dem Gremium der Mitgliedstaaten der ERN gemäß dem im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vorgesehenen Genehmigungsverfahren genehmigt. Die ERN sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung gelten, und die Finanzhilfen sollten ihnen deshalb ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Direkte Finanzhilfen sollten auch anderen Rechtsträgern gewährt werden, die im Einklang mit den Unionsvorschriften benannt wurden, z. B. Referenzlaboratorien und -zentren, Exzellenzzentren und transnationale Netze.