Erwägungsgrund 38 32021R0522
In Anbetracht der besonderen Natur der Ziele und Maßnahmen des Programms werden die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in manchen Fällen am besten in der Lage sein, die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Programm durchzuführen. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden sollten daher als genannte Begünstigte im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung gelten, und die Finanzhilfen sollten diesen Behörden deshalb ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Die Investitionen im Rahmen des Programms sollten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.