Erwägungsgrund 50 32021R0522
Gemäß Artikel 8 AEUV wirkt die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Gleichstellung der Geschlechter, Rechte und gleiche Chancen für alle sowie die durchgängige Einbeziehung dieser Ziele sollten während der gesamten Bewertung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung des Programms berücksichtigt und gefördert werden.