Erwägungsgrund 52 32021R0522
Bei der Durchführung des Programms sollte die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt bleiben. Es sollte für eine enge Einbindung der Mitgliedstaaten in die Leitung und Durchführung des Programms gesorgt werden.