Erwägungsgrund 39 32021R0522
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Stellung des Finanzhilfeantrags entstanden sind, sind jedoch nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um hinreichend begründete Ausnahmefälle. Damit jegliche Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, vermieden wird, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 – und nur für hinreichend begründete Ausnahmefälle – vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn die Tätigkeiten bzw. die Kosten vor der Stellung des Finanzhilfeantrags durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.