Erwägungsgrund 36 32021R0522
Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der betreffenden Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Diese Auswahl sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie der Rückgriff auf nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Im Rahmen der Anforderungen, die die Begünstigten bei der technischen und finanziellen Berichterstattung erfüllen müssen, sollte sichergestellt werden, dass die geltenden Finanzvorschriften eingehalten werden und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß gesenkt wird.