Erwägungsgrund 49 32021R0522
Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen sollte dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von mindestens 30 % der Gesamtausgaben aus dem Unionshaushalt und dem durch die Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates eingerichteten Aufbauinstrument der Europäischen Union für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Mit dem Programm sollten Tätigkeiten gefördert werden, in deren Rahmen die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union und der im europäischen Grünen Deal verankerte Grundsatz der Schadensvermeidung geachtet werden. Entsprechende Maßnahmen sollten bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Zwischenbewertung erneut überprüft werden.