Erwägungsgrund 12 32021R0557
Die allgemeine Komplexität der Verbriefungsstrukturen und die damit verbundenen Risiken sollten in angemessener Weise verringert werden und es sollten keine aufsichtsrechtlichen Anreize für Originatoren gesetzt werden, die dazu führen, dass sie synthetische Verbriefungen gegenüber traditionellen vorziehen. Die Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte (im Folgenden „STS“) Bilanzverbriefungen sollten daher weitgehend deckungsgleich mit den STS-Kriterien für traditionelle „True-Sale“-Verbriefungen sein.