Erwägungsgrund 7 32021R0557
Um die Fähigkeit der nationalen Behörden zu verstärken, Steuerumgehung entgegenzuwirken, sollte ein Anleger den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist, mitteilen, wenn er in eine Verbriefungszweckgesellschaft anlegen soll, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in einem in Anhang II genannten Hoheitsgebiet aus dem Grund ansässig ist, schädliche Steuerregelungen anzuwenden. Diese Information kann benutzt werden, um zu bewerten, ob der Anleger daraus einen Steuervorteil zieht.