Erwägungsgrund 25 32021R0557
Nur Besicherungsvereinbarungen von hoher Qualität sollten für STS-Bilanzverbriefungen infrage kommen. Absicherung ohne Sicherheitsleistung sollte dadurch sichergestellt werden, dass der Kreis anerkennungsfähiger Sicherungsgeber auf Stellen beschränkt wird, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähige Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung sind und gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 jener Verordnung als Gegenparteien mit einem Risikogewicht von 0 % anerkannt sind. Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung sollten der Originator als Sicherungsnehmer und die Anleger als Sicherungsgeber Rückgriff auf hochqualitative Sicherheiten haben, was sich auf Sicherheiten jeglicher Art beziehen sollte, denen nach dem vorgenannten Kapitel 2, vorbehaltlich angemessener Einlage- oder Verwahrungsvereinbarungen, ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann. Wird die Sicherheit in Form von Barmitteln gestellt, so sollte sie entweder bei einem Drittkreditinstitut gehalten oder beim Sicherungsnehmer hinterlegt werden, wobei in beiden Fällen eine Mindestbonität zu gewährleisten ist.