Erwägungsgrund 26 32021R0557
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die für die Beaufsichtigung der Anforderungen zuständig wären, die die synthetische Verbriefung erfüllen muss, um für die STS-Bezeichnung infrage zu kommen. Die zuständige Behörde könnte dieselbe sein, die auch dafür benannt wurde, die Einhaltung der Anforderungen, die traditionelle Verbriefungen für den Erhalt der STS-Bezeichnung erfüllen müssen, durch Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zu beaufsichtigen. Wie bei traditionellen Verbriefungen könnte diese zuständige Behörde eine andere sein als die Behörde mit Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Einhaltung der in den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Aufsichtspflichten durch Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber, Verbriefungszweckgesellschaften, Sponsoren und Anleger, und deren Einhaltung wurde angesichts der aufsichtlichen Dimension dieser Pflichten speziell den für die Beaufsichtigung der betreffenden Finanzinstitute zuständigen Behörden übertragen.