Erwägungsgrund 20 32021R0557
Das Recht des Originators als Sicherungsnehmer auf rechtzeitige Zahlungen für tatsächliche Verluste sollte angemessen geschützt werden. Dementsprechend sollten die Unterlagen zu der Transaktion ein solides und transparentes Abrechnungsverfahren für die Bestimmung der tatsächlichen Verluste im Referenzportfolio vorsehen, um zu geringe Zahlungen an den Originator zu vermeiden. Da die Abwicklung der Verluste langwierig sein könnte und um rechtzeitige Zahlungen an den Originator zu gewährleisten, sollten spätestens sechs Monate nach Eintreten eines Kreditereignisses vorläufige Zahlungen erfolgen. Darüber hinaus sollte ein abschließender Ausgleichsmechanismus sicherstellen, dass die vorläufigen Zahlungen tatsächliche Verluste decken, und verhindern, dass diese vorläufigen Verluste zu hoch angesetzt sind, was zum Nachteil der Anleger wäre. Im Verlustabrechnungsmechanismus sollte auch der maximale Verlängerungszeitraum eindeutig festgelegt werden, der für das Verfahren zur Verwertung dieser Risikopositionen gelten sollte, und ein solcher Verlängerungszeitraum sollte nicht länger als zwei Jahre sein. Dieser Verlustabrechnungsmechanismus sollte die Wirksamkeit der Besicherungsvereinbarung aus Sicht des Originators gewährleisten und den Anlegern Rechtssicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Zahlungsverpflichtung verschaffen und dadurch zu einem gut funktionierenden Markt beitragen.