Erwägungsgrund 22 32021R0557
Die Besicherungsprämien sollten nur vom ausstehenden Betrag und vom Kreditrisiko der besicherten Tranche abhängen. Nicht bedingte Prämien sollten bei STS-Bilanzverbriefungen nicht zulässig sein, da sie dazu verwendet werden könnten, die tatsächliche Risikoübertragung vom Originator als Sicherungsnehmer auf die Sicherungsgeber zu unterminieren. Andere Vereinbarungen wie Prämienvorauszahlungen, Nachlassmechanismen oder übermäßig komplexe Prämienstrukturen sollten ebenfalls für STS-Bilanzverbriefungen verboten werden.