Erwägungsgrund 14 32021R0557
Gegenstand einer Kreditrisikoübertragung sollten Risikopositionen sein, die von einem der Unionsregulierung unterliegenden Institut im Rahmen seiner Kerngeschäftsaktivität begründet oder erworben und auf seiner Bilanz oder – im Falle einer Gruppenstruktur – auf seiner konsolidierten Bilanz zum Abschlussstichtag der Transaktion gehalten werden. Die Anforderung an einen Originator, die verbrieften Risikopositionen auf der Bilanz zu halten, sollte Arbitrage-Verbriefungen vom Anwendungsbereich der STS-Kennzeichnung ausschließen.