Erwägungsgrund 18 32021R0557
Um Konflikte zwischen Originator und Anleger zu vermeiden und Rechtssicherheit in Bezug auf den Umfang der für zugrunde liegende Risikopositionen erworbenen Besicherung zu gewährleisten, sollte eine solche Besicherung auf klar festgelegte Referenzverbindlichkeiten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, von eindeutig identifizierten Unternehmen oder Schuldnern verweisen. Daher sollten die Referenzverbindlichkeiten, für die eine Absicherung erworben wird, über ein Referenzregister jederzeit eindeutig identifiziert sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Anforderung sollte auch indirekt eine Komponente der Kriterien sein, die die STS-Bilanzverbriefung definieren und nach denen Arbitrage-Verbriefungen aus dem STS-Rahmen ausgeschlossen sind.