Erwägungsgrund 9 32021R0557
Die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt sorgen für eine Angleichung der Interessen von Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern, die an einer Verbriefung beteiligt sind, mit denen von Anlegern. Bei Verbriefungen von nicht notleidenden Vermögenswerten ist auf der Verkäuferseite üblicherweise das Interesse des Originators vorherrschend, der oft auch der ursprüngliche Kreditgeber ist. Bei NPE-Verbriefungen sind die Originatoren jedoch bestrebt, die notleidenden Vermögenswerte aus ihren Bilanzen zu entfernen, da sie mit ihnen möglicherweise nicht länger in irgendeiner Weise in Verbindung gebracht werden wollen. In solchen Fällen hat der Forderungsverwalter der Vermögenswerte ein größeres Interesse an der Forderungsverwertung der Vermögenswerte und der Werterholung.