Erwägungsgrund 27 32021R0557
Um negative Folgen für die Finanzstabilität abzuwenden, sollte die Einführung eines spezifischen Rahmens für STS-Bilanzverbriefungen mit einer angemessenen makroprudenziellen Aufsicht einhergehen. Insbesondere sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) makroprudenzielle Risiken in Verbindung mit synthetischer Verbriefung überwachen und bewerten, ob sie in ausreichendem Maße aus dem systemrelevanten Teil des Finanzsystems entfernt werden.