Erwägungsgrund 32 32021R0557
Angesichts der Notwendigkeit so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erholung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise zu fördern, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —