Erwägungsgrund 16 32021R0557
Der Originator sollte sicherstellen, dass er dasselbe Kreditrisiko nicht mehr als einmal absichert, indem er zusätzlich zur Besicherung über die STS-Bilanzverbriefung eine weitere Besicherung erhält. Um die Robustheit der Besicherungsvereinbarung zu gewährleisten, sollte diese die in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen an die Kreditrisikominderung erfüllen, die für Institute gelten, die die Übertragung eines signifikanten Risikos im Wege einer synthetischen Verbriefung anstreben.