Erwägungsgrund 6 32021R0557
Verbriefungszweckgesellschaften sollten nur in solchen Drittländern errichtet werden, die von der Union nicht auf der EU-Liste nicht-kooperativer Hoheitsgebiete für Steuerzwecke und deren Aktualisierungen (Anhang I) oder auf der Liste der Länder mit hohem Risiko, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, aufgeführt sind. Anhang II zum Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Hoheitsgebieten eingegangenen Verpflichtungen berichtet über den Stand der Beratungen mit gewissen Drittländern, von denen einige schädliche Steuerpraktiken beibehalten. Diese Beratungen sollten zu einer zeitnahen Beendigung solcher schädlichen Steuerpraktiken führen, um zukünftige Beschränkungen bei der Errichtung von Verbriefungszweckgesellschaften zu vermeiden.