Erwägungsgrund 3 32021R0557
Es ist wichtig, dass die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird und der Regulierungsrahmen der Union erleichtert ihnen dies, stellt zugleich aber sicher, dass die Institute dabei vorsichtig vorgehen. Gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates würdenzusätzlich zu der Flexibilität in den bestehenden Vorschriften sicherstellen, dass der Unionsrahmen für Verbriefungen ein zusätzliches Instrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Krise vorsieht.