Erwägungsgrund 24 32021R0783
Wenngleich bessere Politikgestaltung auf allen Ebenen ein übergreifendes Ziel für alle Teilprogramme des LIFE-Programms sein sollte, sollte dieses die Entwicklung, Umsetzung, Durchsetzung und wirksame Einhaltung des Besitzstands in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und insbesondere der horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umweltordnungspolitik, einschließlich der Rechtsvorschriften zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus fördern.