Erwägungsgrund 46 32021R0783
Um sicherzustellen, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm und die Durchführung des Programms mit den politischen Strategien und Prioritäten der Union vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern oder um die vorliegende Verordnung durch Festlegung spezifischer Indikatoren für jedes Teilprogramm und jede Art von Projekt und durch Festlegung des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.