Erwägungsgrund 47 32021R0783
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Förderung eines hohen Maßes an Umweltschutz und eines ambitionierten Klimaschutzes, die nachhaltige Entwicklung sowie das Erreichen der Gesamt- und Einzelziele der Rechtsvorschriften, Strategien, Pläne und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt, biologische Vielfalt, Klima, Kreislaufwirtschaft und, soweit hierfür relevant, erneuerbare Energie und Energieeffizienz, durch verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Einbeziehung mehrerer Interessenträger — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.