Erwägungsgrund 49 32021R0783
Es empfiehlt sich, für einen reibungslosen Übergang ohne Unterbrechung zwischen dem vorherigen Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und dem LIFE-Programm zu sorgen und den Beginn des LIFE-Programms an den Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 anzugleichen. Daher sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 rückwirkend gelten —