Erwägungsgrund 40 32021R0783
Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates können Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des LIFE-Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Beteiligung dieser Stellen am LIFE-Programm sollte sich hauptsächlich auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Natur und Biodiversität“ konzentrieren.