Erwägungsgrund 26 32022R2192
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme so rechtzeitig anzupassen, dass sie für das Geschäftsjahr 2021/2022 von der Möglichkeit eines Unionsbeitrags ohne Kofinanzierung Gebrauch machen können, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —