Erwägungsgrund 21 32022R2192
Aufgrund von Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung können die Verwaltungsbehörden unter Umständen keine Überweisungen aus bestimmten Partnerländern erhalten, sodass Forderungen gegenüber Projektbegünstigten, die in diesen Ländern ansässig sind, nicht eingezogen werden können. Falls ein Partnerland einen Teil seines nationalen Beitrags an die Verwaltungsbehörde überwiesen hat, sollten diese Mittel zur Verrechnung derartiger Forderungen verwendet werden. Bei anderen Partnerländern sollte auf Einziehungsanordnungen für nicht einziehbare Forderungen verzichtet werden, oder die Kommission sollte die Abwicklung übernehmen.