Erwägungsgrund 22 32022R2192
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sind die geltenden Bedingungen für die Programmdurchführung in Bezug auf die Finanzverwaltung sowie die Aspekte der Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern durch einen Beitrag von ENI-Mitteln an Programme für transnationale Zusammenarbeit im entsprechenden Kooperationsprogramm und erforderlichenfalls auch in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den Regierungen der betreffenden Drittländer und dem Mitgliedstaat festzulegen, in dem die Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist, festzulegen. Zwar können die für derartige Aspekte anwendbaren Bedingungen für die Programmdurchführung durch eine Anpassung des Kooperationsprogramms angepasst werden, jedoch ist es notwendig, einige Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 vorzusehen, damit die für die im Rahmen des ENI geförderten Programme festgelegten Bestimmungen auch auf das Interreg-Programm für den Ostseeraum und das Transnationale Programm für den Donauraum angewandt werden können.